Recht und Finanz

Samstag, 1. Januar 2011

Kontoverbindung für Spenden und Jahresbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag von 12€ pro Jahr sollte als Überweisung auf das Vereinskonto eingehen.


Inhaber: Förderverein Kita Christusgemeinde e.V.
Bank: Volksbank Halle
KoNr: 11 81 530
BLZ: 800 937 84

Zweck: , Jahresbeitrag 12€; < NAME >

Darüber hinaus nimmt der Verein auch gerne Spenden an. Diese bitte auf das gleiche Konto überweisen. Selbstverständlich werden für Spenden auch Spendenquittungen ausgestellt.

Montag, 2. November 2009

Satzung

Satzung des „Fördervereins der Evangelischen Kindertagesstätte der Christusgemeinde Halle (Saale) e. V“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein der Evangelischen Kindertagesstätte der Christusgemeinde Halle
(Saale).“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06112 Halle (Saale). Die Geschäftsstelle ist im Sekretariat der Evangelischen Kindertagesstätte der Christusgemeinde Halle (Saale), Freiimfelder Str. 89-90, 06112 Halle.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindertagesstättenjahr. Es beginnt am 01.08. und endet am 31.07.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Evangelischen Kindertagesstätte der Christusgemeinde Halle (Saale) in ideeller und materieller Hinsicht. Dies geschieht insbesondere durch

Hilfe bei der Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, Spiel- und Sportgeräten sowie Lernmitteln in Absprache mit der Kindergartenleitung
Unterstützung bei der Unterhaltung des Evangelischen Kindergartens der Christusgemeinde Halle (Saale) im Einklang mit dem pädagogischen Konzept des Kindergartens.......
die Belange des Kindergartens in Abstimmung mit der Kindergartenleitung in der Öffentlichkeit zu vertreten und sich dafür einzusetzen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche (ab 18 Jahren) und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins bejaht und die Satzung anerkennt.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt gegenüber dem Vorstand erklären. Die Beitragsschuld für das laufende Kindergartenjahr wird dadurch nicht berührt.

(4) Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod oder Ausschluss des Mitglieds.

(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Der Betrag kann auf freiwilliger Basis jährlich variabel, vom Mitglied selbst erhöht werden.

(3) Der Beitrag ist fällig am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres.

(4) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(5) Neu eingetretene Mitglieder werden erst dann aktive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand


§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden
einem/einer Stellvertreter/in
einem/einer Schatzmeister/in
einem/einer Schriftführer/in

(2) Der Vorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied sind zusammen vertretungsberechtigt nach außen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Ausführung der Vereinsbeschüsse.

(4) Bei Ausgaben bis 200 € entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ausgaben über 200 € entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden entsprechend der gefassten Beschlüsse.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder ist möglich. Zum Vorstand wählbar sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält keine Vergütungen. Notwendige Aufwendungen können in begründetem Einzelfall nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung erstattet werden (§2 Absatz 4).

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und vollständig erschienen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einzuberufen.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einbeziehung einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich einzuladen. Die Versammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Anträge auf die Tagesordnung setzen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens einviertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(5) Über die Versammlungsbeschlüsse wird ein Protokoll gefertigt. Dieses ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Wahl des Vorstandes.

(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern (aus den Mitgliedern) für die Dauer von 1 Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstands.

(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(5) Entscheidung über die Anträge der Tagesordnung.

(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(7) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.


§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzendem, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung dem Schatzmeister und bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn gesetzliche Regelungen schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag geheim. Auch hier reicht eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter und erreicht kein Bewerber die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. Auch beim zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein müssen.)


§ 10 Vereinsauflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kindertagesstätte der Christusgemeinde Halle (Saale), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Nach Beschluss der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach § 47 BGB. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt, § 48 BGB.

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